Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2004/07/0209
Vor allem die auf Grund des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung wegfallende Instandhaltungsverpflichtung des bisher Wasserberechtigten gebietet es im öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer, dass eine Anlage durch letztmalige Vorkehrungen in einen solchen Zustand versetzt wird, dass von ihr keine diesen Interessen zuwider laufenden Gefahren ausgehen (Hinweis E 24.2.2005, 2002/07/0120). (Hier: Derartige - dem öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer widersprechende - Gefahren wären aber wegen der weiterhin gegebenen Zuleitungsmöglichkeit der Abwässer in den Vorfluter gegeben.)