Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Geschäftszahl

2004/07/0203

Rechtssatz

Es erscheint sachgerecht, dann, wenn nach einer Verbindung von Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung nur eine einzige Verhandlung durchgeführt und von der obsiegenden Partei verrichtet wurde, auch nur den Aufwand für EINE Verhandlung zu ersetzen und den diesbezüglichen Verhandlungsaufwand auf die verbundenen Verfahren, an denen die obsiegende Partei teilgenommen hat, aufzuteilen.