Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2004/07/0199
GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 5
(Hier lehnten die Bf den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit ab.)
Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständiger) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 92).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/07/0202