Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2004/07/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 5

(Hier lehnten die Bf den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit ab.)

Stammrechtssatz

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständiger) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 92).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/07/0202