Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

2004/07/0194

Rechtssatz

Es erscheint nicht unsachlich, wenn - angesichts der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes einhergehenden, restriktiv zu handhabenden Eigentumsbeschränkung - bei der Frage der Zulässigkeit der Benützung auf die Zweckbestimmung eines Weges abgestellt wird.