Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

2004/07/0194

Rechtssatz

Aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk GSLG folgt, dass für den Fall, dass jagdliche Maßnahmen im öffentlichen Interesse gesetzt werden müssten, dem Jagdausübungsberechtigten ein Benützungsrecht (auf die Durchführung dieser Maßnahmen beschränkt) zukommt.