Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0194
Aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk GSLG folgt, dass für den Fall, dass jagdliche Maßnahmen im öffentlichen Interesse gesetzt werden müssten, dem Jagdausübungsberechtigten ein Benützungsrecht (auf die Durchführung dieser Maßnahmen beschränkt) zukommt.