Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0194
Den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk GSLG genannten Personen kommt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, legcit lediglich ein Benützungsrecht einer bereits bestehenden Bringungsanlage im öffentlichen Interesse zu, nicht aber ein Anspruch auf Einräumung bzw. inhaltliche Erweiterung eines Bringungsrechts.