Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

2004/07/0194

Rechtssatz

Den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk GSLG genannten Personen kommt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, legcit lediglich ein Benützungsrecht einer bereits bestehenden Bringungsanlage im öffentlichen Interesse zu, nicht aber ein Anspruch auf Einräumung bzw. inhaltliche Erweiterung eines Bringungsrechts.