Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0194
Die Bedachtnahme des Jagdrechtes auf Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden, rechtfertigt die Einräumung eines Bringungsrechts zu jagdlichen Zwecken auf Grund des Stmk GSLG nicht. (Hier: Die Maßnahmen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der forstlichen Urproduktion, Zufahrten des Berechtigten mit dem alleinigen Zweck der Setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden wären bereits durch das eingeräumte land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht gedeckt. Eine Ausweitung des Bringungsrechtes allgemein auf Zwecke der Jagd kann damit aber nicht begründet werden.)