Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

2004/07/0194

Rechtssatz

Die Jagdausübung gehört nicht zur Pflanzenproduktion oder Tierhaltung in landwirtschaftlicher Hinsicht; eine Zuordnung der jagdbaren Tiere zu einem Grundstück oder zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht möglich. Ein Bringungsrecht zu Gunsten der Jagdausübung kann daher nicht eingeräumt werden.