Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

2004/07/0194

Rechtssatz

Beim Wild handelt es sich um herrenlose ungezähmte wilde Tiere, hinsichtlich derer nicht der Grundeigentümer, sondern der Jagdausübungsberechtigte ein Aneignungsrecht besitzt. (Hier lag wegen der Eigenjagd zufällig Identität zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer vor.)