Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0194
Beim Wild handelt es sich um herrenlose ungezähmte wilde Tiere, hinsichtlich derer nicht der Grundeigentümer, sondern der Jagdausübungsberechtigte ein Aneignungsrecht besitzt. (Hier lag wegen der Eigenjagd zufällig Identität zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer vor.)