Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0194
Auch das Vorliegen einer reinen Rechtsfrage entbindet die Behörde nicht von der nach Paragraph 9, Absatz eins, AgrVG gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Absatz 2, erfüllt ist.