Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

2004/07/0194

Rechtssatz

Auch das Vorliegen einer reinen Rechtsfrage entbindet die Behörde nicht von der nach Paragraph 9, Absatz eins, AgrVG gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Absatz 2, erfüllt ist.