Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2004/07/0189
Weiter gehende Befugnisse, wie zB die Veräußerung oder Übertragung von Teilwaldrechten bzw. deren ideellen Hälfteanteilen an Dritte, stehen mit der "Regelung der Miteigentumsgemeinschaft" an einer Liegenschaft nicht unmittelbar in Verbindung. Die "Regelung der Miteigentumsgemeinschaft" bezieht sich auf das Verfahren zwischen den Miteigentümern; haben diese eine Einigung getroffen, wie in Zukunft dieses Rechtsverhältnis gestaltet werden solle, ist die Miteigentumsgemeinschaft geregelt.