Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2004/07/0189
Die Regelung der Miteigentumsgemeinschaft umfasst jedenfalls auch deren Auflösung. Im Fall der Auflösung ist es aber notwendig, das Schicksal aller Rechte zu klären, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, wie zB der Teilwaldrechte.