Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2004/07/0189
Typischerweise liegen Kauf,- Schenkungs- oder Tauschverträge der Absonderung von Anteilsrechten und der diesbezüglich notwendigen agrarbehördlichen Bewilligung zu Grunde. Eine Übertragung von Teilwaldrechten kann sich aber auch aus Klagen auf Zuhaltung einer Vereinbarung ergeben. Auch eine aus einem Urteil eines Gerichtes erfließende Verpflichtung, in die Übertragung (Absonderung) eines Teilwaldrechtes einzuwilligen, benötigt aber noch die Bewilligung der Agrarbehörde.