Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2004/07/0189

Rechtssatz

Nach Paragraph 33, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 gelten Teilwaldrechte auch als Anteilsrechte im Sinne des Gesetzes, sodass alle Regeln über die Absonderung von Anteilsrechten (Mitgliedschaftsrechten an einer Agrargemeinschaft) auch für die Absonderung von Teilwaldrechten gelten. Daraus folgt, dass der Rechtsübergang von Teilwaldrechten erst durch die agrarbehördliche Genehmigung bewirkt wird.