Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2004/07/0189
Nach Paragraph 33, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 gelten Teilwaldrechte auch als Anteilsrechte im Sinne des Gesetzes, sodass alle Regeln über die Absonderung von Anteilsrechten (Mitgliedschaftsrechten an einer Agrargemeinschaft) auch für die Absonderung von Teilwaldrechten gelten. Daraus folgt, dass der Rechtsübergang von Teilwaldrechten erst durch die agrarbehördliche Genehmigung bewirkt wird.