Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2004/07/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0107 E 28. März 1995 RS 1

(Hier: Bewilligung der Absonderung nach dem Vlbg FlVfLG 1979; ohne den zweiten, dritten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Stmk AgrGG 1985 räumt dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 4, Stmk AgrGG ein.

Paragraph 4, Absatz 2, legcit sieht als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, von der das Anteilsrecht abgesondert werden soll, vor. Daraus folgt, daß nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung eingeräumt wird, wäre doch sonst nicht verständlich, daß nur er berechtigt ist, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es auch nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folgt, daß der Erwerber des Anteilrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat. Dieses Recht erwächst ihm auch dann nicht, wenn der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen Bewilligungsantrag stellt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/07/0122 B 26. Juni 2012