Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Geschäftszahl

2004/07/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0051 E 21. Februar 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.