Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2004/07/0153
Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 bildet in der dort getroffenen demonstrativen Aufzählung die allgemein formulierte Bewilligungspflicht des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 näher ab. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bzgl Absatz 2, Litera f, legcit, dass Maßnahmen, die im Jahresverlauf dazu führen, dass 175 kg Reinstickstoff/ha auf landwirtschaftlichen Nutzflächen - wie hier - ohne Gründeckung bzw 210 kg Reinstickstoff/ha auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung abgelagert werden, jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie den Titel "Düngegabe" oder "Ausbringung von Düngemitteln" tragen. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Ausbringung solcher Materialien nach dem natürlichen Lauf der Dinge nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer mit sich bringt.