Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2004/07/0153
Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Absatz 2, geht hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen.