Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2004/07/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0168 E 12. Oktober 2000 RS 2

(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit, nicht bloß Bestimmbarkeit (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320). Die durch den Bescheidspruch auferlegte Verpflichtung muss demnach so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist.