Verwaltungsgerichtshof
23.03.2006
2004/07/0151
Ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr von künftigen Störungen des Bringungsrechtes setzt unter dem Blickwinkel des Paragraph 523, ABGB die Feststellung einer bereits erfolgten Störung (oder von die Befürchtung drohender Störungen rechtfertigenden Umständen) voraus (Hinweis Urteil OGH 23.6.2005, 6 Ob 84/05d).