Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2004/07/0151

Rechtssatz

Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten ist auf das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes abzustellen, wobei das dienende Gut jedoch dadurch nicht erheblich schwerer belastet werden darf (Hinweis E 19. 9. 1996, 96/07/0075).