Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2004/07/0151

Rechtssatz

Allein der Spruch eines Bescheides ist maßgebend und Begründungselemente vermögen einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen, weil nur der Spruch in Rechtskraft erwachsen kann. Im Zweifel ist der Spruch, der im objektiven Sinn zu verstehen ist, im Sinn des angewendeten Gesetzes auszulegen.