Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Geschäftszahl

2004/07/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0028 E 27. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, muß selbst den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0044).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/07/0198

2005/07/0129

2005/07/0017

2005/07/0016