Verwaltungsgerichtshof
23.02.2006
2004/07/0147
GRS wie 86/07/0028 E 27. März 1990 RS 2
Eine Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, muß selbst den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0044).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/07/0198
2005/07/0129
2005/07/0017
2005/07/0016