Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2004/07/0139
Unter den in Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, Tir WWSLG 1952 genannten "Gegenleistungen" sind urkundliche Gegenleistungen gemeint, die der Einforstungsberechtigte für die Waldbewirtschaftung und Verwaltung der Einforstungsrechte zu entrichten hat vergleiche die Paragraphen 13, Litera n und 29 legcit). Auch diese können Gegenstand einer Regulierung sein. Mit dem Ablösebetrag für urkundliche Nutzungsrechte hat diese Feststellung aber nichts zu tun.