Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2004/07/0139
Für die Rechtmäßigkeit einer Neuregulierung nach dem Tir WWSLG 1952 kommt es nicht darauf an, dass die Anzahl der Bezugsorte (Anzahl der belasteten Liegenschaften) gleich bleibt; entscheidend ist, dass die Rechte auf den verbleibenden belasteten Flächen uneingeschränkt ausgeübt werden können. Die bloße Verringerung der Bezugsorte stellt daher keinen Eingriff in die Einforstungsrechte dar. (Hier: Die nachhaltige Bedeckung der Einforstungsrechte wurde dargetan.)