Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0139

Rechtssatz

Einer Parteienerklärung, "das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen", kann nicht ein Erklärungswert im Sinne des Verzichts auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte beigemessen werden (Hinweis E 13. Jänner 1987, 85/07/0136; E 25. Mai 1993, 93/07/0010).