Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2004/07/0139

Rechtssatz

Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach Paragraph 51, Tir WWSLG 1952 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hätte eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung, keine Einwendungen gegen den Servituten-Neuregulierungsplan zu erheben, zur Folge, keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen den Plan vorbringen zu können, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkäme.(Hier war im Schweigen der Bf bei der Verhandlung keine zustimmende Erklärung vor oder gegenüber der Agrarbehörde zu erblicken.)