Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2004/07/0139
Der Neuregulierungsplan stellt nach Paragraph 45, Tir WWSLG 1952 die inhaltliche Entscheidung des mit dem Einleitungsbescheid rechtskräftig eröffneten Neuregulierungsverfahrens dar. Nach Einleitung eines solchen Verfahrens muss die Agrarbehörde - auch ohne weitere Anträge der Parteien - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Servituten-Neuregulierungsplan erlassen vergleiche Paragraph 41, Tir WWSLG 1952).