Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0136
Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa Paragraph 50, Absatz eins, legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.