Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0136
GRS wie 2000/07/0040 E 28. Juni 2001 RS 1
Wenn der angefochtene Bescheid die Unterschriftsklausel "Für den Bundesminister" und darunter den mit Maschinschrift beigesetzten Namen des genehmigenden Organwalters und die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG aufweist und die Ausfertigung des Bescheides die Aufschrift "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" enthält, ergibt sich daraus in Verbindung mit der Unterschriftsklausel, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Die Unterfertigung entspricht dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG.