Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2004/07/0124

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik vergleiche dazu Paragraph 12 a, WRG 1959) eingehalten ist und die im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstehen, ist nicht die Sach- und Rechtslage bei Stellung des Antrages auf Wiederverleihung, sondern jene im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193).