Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2004/07/0124
GRS wie 98/07/0023 E 25. April 2002 RS 2
(hier nur erster Satz)
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (Hinweis E 19.6.1970, 1855/69, VwSlg 7823 A/1970; E 10.7.1997, 96/07/0136; E 13.11.1997, 95/07/0233; E 13.4.2000, 97/07/0167). Eine Fortwirkung der rechtlich auf ursprünglich erteilte, aber inzwischen durch Zeitablauf untergegangene Wassernutzungen bezogenen Auflagen der ursprünglichen Bewilligungsbescheide auf erst danach iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 rechtlich begründete Wasserbenutzungen kommt daher nicht in Betracht.