Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2004/07/0106
Die im ABGB (Paragraphen 524 f, f,) genannten Erlöschensgründe für Dienstbarkeiten sind, soweit der Eintragungsgrundsatz reicht, im Allgemeinen nur Löschungstitel, so dass die Löschung selbst erst bücherlich erfolgen muss. Ein Teil der Erlöschensgründe führt jedoch unmittelbar das Erlöschen herbei (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes). Gschnitzer (aaO, 177) nennt unter anderem die Verjährung; in der Rechtsprechung des OGH wird auch der Verzicht zu jenen Erlöschensgründen gezählt, für die der Eintragungsgrundsatz nicht gilt (Hinweis OGH 28.12.1962, 3 Ob 174/62; 10.2.1981, 5 Ob 671/80). Der Eintragungsgrundsatz gilt daher beim Erlöschen verbücherter Dienstbarkeiten nicht ausnahmslos.