Verwaltungsgerichtshof
26.04.2007
2004/07/0105
Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 ergibt, soll ua jede nach Paragraph 32, legcit bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer, die ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen erfolgt, unterbunden werden. Das WRG 1959 stellt im Hinblick auf die Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, legcit nicht auf den Eintritt eines bestimmten Erfolges ab.