Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Geschäftszahl

2004/07/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0036 E 22. April 2004 RS 8

(hier nur erster Satz in Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 4, Slbg TierzuchtG 1995)

Stammrechtssatz

Ist es einer bestehenden Zuchtorganisation schon vor der Anerkennung einer neuen Organisation faktisch unmöglich, ihr Zuchtprogramm umzusetzen, so kann von keiner anerkennungsbedingten "Gefährdung" iSd Paragraph 12, Absatz 5, NÖ TierzuchtG 1994 ausgegangen werden. Besteht die "Gefährdung" des Zuchtprogramms der anerkannten Organisation faktisch unabhängig von der Anerkennung einer neuen Organisation, so kann bei Erfüllung aller anderen Vorraussetzungen aus diesem Grund allein die Anerkennung einer neuen Organisation nicht verweigert werden. Diese Art "Notsituation" stellte keine vom Schutzzweck des TierzuchtG NÖ 1994 erfasste "Gefährdung" dar. Eine andere Betrachtungsweise führte zum unsachlichen Ergebnis, dass das Vorhandensein einer anerkannten Zuchtorganisation (bis zum Widerruf der Anerkennung) - unabhängig vom Erfolg des Zuchtprogramms - jedenfalls der Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation entgegenstünde.