Verwaltungsgerichtshof
07.07.2005
2004/07/0103
GRS wie 2003/07/0036 E 22. April 2004 RS 6
(hier nur erster Satz)
Allein der Umstand, dass bereits eine anerkannte Tierzuchtorganisation (die im selben sachlichen und räumlichen Bereich tätig ist wie die um Anerkennung ansuchende Zuchtorganisation) besteht, berechtigt die Behörde grundsätzlich noch nicht zur Verweigerung einer Neuanerkennung, solange nicht eine Gefährdung des Zuchtprogramms dieser bestehenden Organisation zu erwarten ist. Hätte der Gesetzgeber in Paragraph 12, Absatz 5, TierzuchtG NÖ 1994 die bloße (abstrakte) Möglichkeit einer Gefährdung als Versagungstatbestand normieren wollen, hätte er zum Ausdruck gebracht, dass die Anerkennung bereits dann zu versagen sei, wenn sie das Zuchtprogramm der bestehenden Vereinigung "gefährden könnte". Ein auf die konkrete Erwartung einer Gefährdung hinzielendes Verständnis der in Paragraph 12, Absatz 5, NÖ TierzuchtG 1994 gewählten Formulierung legt auch der Wortlaut des Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11.7.1992, 92/353/EWG nahe, der einen Verweigerungstatbestand darin erblickt, dass die Anerkennung "das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt" (und nicht: "in Frage stellen kann/könnte").