Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2004/07/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Für die "Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.