Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2004/07/0065

Rechtssatz

Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 iSd Paragraph 138, legcit dar. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die WRG-Novelle 1990 dadurch, dass sie im Paragraph 138, Absatz 4, bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) WRG 1959 berechtigen, bewirkt hat. Paragraph 138, Absatz 4, legcit schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) legcit herangezogen wird; wohl aber ist aus Paragraph 138, Absatz 4, legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) legcit müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).