Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0054
GRS wie 97/07/0191 E 17. Mai 2001 RS 2
(hier nur lezter Satz)
Die Erlassung des das Servitutenverfahren abschließenden Bescheides nach Paragraph 46, Tir WWSLG hat, den Abschlussverordnungen im Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die der Agrarbehörde zufallenden Entscheidungskompetenzen (Hinweis E 11.3.1997, 96/07/0229; E 16.11.1993, 91/07/0043, jeweils zum Zusammenlegungsverfahren ergangen). Die Rechtskraftwirkung im Servitutenverfahren ergangener Bescheide erfährt durch das Fehlen einer bescheidmäßigen Verfügung des Abschlusses des Servitutenverfahrens aber keine Minderung.