Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2004/07/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0191 E 17. Mai 2001 RS 2

(hier nur lezter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erlassung des das Servitutenverfahren abschließenden Bescheides nach Paragraph 46, Tir WWSLG hat, den Abschlussverordnungen im Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die der Agrarbehörde zufallenden Entscheidungskompetenzen (Hinweis E 11.3.1997, 96/07/0229; E 16.11.1993, 91/07/0043, jeweils zum Zusammenlegungsverfahren ergangen). Die Rechtskraftwirkung im Servitutenverfahren ergangener Bescheide erfährt durch das Fehlen einer bescheidmäßigen Verfügung des Abschlusses des Servitutenverfahrens aber keine Minderung.