Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0054
Aus materieller Hinsicht entscheidend ist der Inhalt des die rechtskräftigen Ergebnisse eines Servitutenverfahrens beinhaltenden Bescheides nach Paragraph 41, Tir WWSLG 1952. Wurde der die Ergebnisse eines Servitutenverfahrens beinhaltende Bescheid nach Paragraph 41, Tir WWSLG 1952 rechtskräftig erlassen, ist das Servitutenverfahren inhaltlich abgeschlossen und es liegt entschiedene Sache vor.