Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0054
Das System des Tir WWSLG 1952 sieht nach Rechtskraft dieses das Servitutenverfahren inhaltlich abschließenden Bescheides und nach Richtigstellung des Grundbuches vor, dass auch der Abschluss des Verfahrens mit Bescheid auszusprechen ist vergleiche Paragraph 46, Tir WWSLG 1952). Dieser Bescheid stellt den formalen Abschluss des Servitutenverfahrens und den contrarius actus zur bescheidmäßigen Einleitung des Verfahrens dar. Folgt dem Einleitungsbescheid eine Einleitungskundmachung samt entsprechenden Mitteilungen ua an das Grundbuchsgericht, so steht am Ende des Servitutenverfahrens spiegelbildlich nach dem Abschlussbescheid die Abschlusskundmachung nach Paragraph 46, Tir WWSLG 1952, die in einer der Einleitungskundmachung entsprechenden Form zu erfolgen hat. Der Abschlussbescheid nach Paragraph 46, Tir WWSLG 1952 schließt das Servitutenverfahren formell ab. Die Erlassung dieses Bescheides hat, den Abschlussverordnungen in einem Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die den Agrarbehörden zufallenden Entscheidungskompetenzen (Hinweis E 17. Mai 2001, 97/07/0191), insofern als die nach Paragraph 38, Absatz 3, Tir WWSLG 1952 begründete Zuständigkeit wieder wegfällt.