Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2004/07/0054

Rechtssatz

Die Agrarbehörden sind im "einheitlichen" Servitutenverfahren verpflichtet, die nach dem Verfahrensergebnis geeignetste Form einer von der ursprünglichen Regulierungsurkunde abweichenden Neuordnung zu ermitteln und bescheidmäßig anzuordnen oder gegebenenfalls von einer solchen Neuordnung Abstand zu nehmen (Hinweis E 22. März 1983, 82/07/0089).