Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0054
Die Agrarbehörden sind im "einheitlichen" Servitutenverfahren verpflichtet, die nach dem Verfahrensergebnis geeignetste Form einer von der ursprünglichen Regulierungsurkunde abweichenden Neuordnung zu ermitteln und bescheidmäßig anzuordnen oder gegebenenfalls von einer solchen Neuordnung Abstand zu nehmen (Hinweis E 22. März 1983, 82/07/0089).