Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0054
GRS wie 2001/07/0163 E 21. März 2002 RS 2
(hier nur letzter Satz)
Ein Antragsteller kann durch einen bestimmten Antragsinhalt (hier: Ablösung) das Einforstungsverfahren nicht auf Teilaspekte beschränken. Auch ein Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund erlaubt daher die (uneingeschränkte) Einleitung des Einforstungsverfahrens (Hinweis E 29.10.1996, 96/07/0126, VwSlg 14550 A/1996). Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Grund oder in Geld erfolgt, entscheidet nicht der Einleitungsbescheid, sondern wird auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt (Hinweis E 6. Oktober 1981, 81/07/0129, VwSlg 10554 A/1981).