Mit der Einleitung des Servitutenverfahrens tritt auch die zuständigkeitsbegründende Rechtsfolge des § 38 Abs. 3 Tir WWSLG 1952 ein.Mit der Einleitung des Servitutenverfahrens tritt auch die zuständigkeitsbegründende Rechtsfolge des Paragraph 38, Absatz 3, Tir WWSLG 1952 ein.