Verwaltungsgerichtshof
07.07.2005
2004/07/0052
Der Umstand, dass entgegen einer anders lautenden baurechtlichen Bewilligung vorgereinigte Abwässer in den Vorfluter abgeleitet wurden, hindert noch nicht den Eintritt der Bewilligungsfiktion des Paragraph 33 g, WRG 1959. Entscheidend dafür ist aber, ob die Abwasserreinigungsanlagen "ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten" wurden. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt jedenfalls voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/07/0056