Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Geschäftszahl

2004/07/0052

Rechtssatz

Der Umstand, dass entgegen einer anders lautenden baurechtlichen Bewilligung vorgereinigte Abwässer in den Vorfluter abgeleitet wurden, hindert noch nicht den Eintritt der Bewilligungsfiktion des Paragraph 33 g, WRG 1959. Entscheidend dafür ist aber, ob die Abwasserreinigungsanlagen "ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten" wurden. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt jedenfalls voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/07/0056