Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0206 E 8. April 1997 RS 2

(Hier: Ausspruch nach Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959)

Stammrechtssatz

Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).