Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0040

Rechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959, der - ähnlich dem Paragraph 50, WRG 1959 - die Erhaltung von Wasserbauten regelt, sieht ausdrücklich - insofern anders als Paragraph 50, WRG 1959 - die Vorschreibung eines Beitrags zur Erhaltung von Wasserbauten vor. In Zusammenhang mit dieser Vorschreibung findet sich im Gesetz ein Hinweis auf Paragraph 117, WRG 1959. Erhaltungsbeiträge nach Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 sind daher Entscheidungen nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959. Es liegt daher nahe, Entscheidungen über die Pflicht zur Leistung von Erhaltungsbeiträgen nach Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 nicht anders zu qualifizieren. Wird daher in einem auf Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 gründenden Bescheid ein Beitrag zu den Erhaltungskosten bescheidmäßig auferlegt, handelt es sich ebenfalls um eine Entscheidung nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959.