Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0040

Rechtssatz

Dass nicht nur Entscheidungen über Beiträge, bei denen sich im Gesetz ein ausdrücklicher Hinweis auf Paragraph 117, WRG 1959 findet, der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen, lässt sich auch aus dem Urteil des OGH vom 16. Februar 1994, 1 Ob 31/93, schließen, wo die Zulässigkeit eines solchen Weges für den Fall ausgesprochen wurde, in dem in einem Bewilligungsbescheid - ohne Zwangsrechtseinräumung - eine Verpflichtung zur Entschädigung von Beeinträchtigungen von Wassernutzungen festgelegt worden war und die Wasserrechtsbehörde einen darauf gegründeten Antrag abgewiesen hatte.