Ein behördliches Vorgehen nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 kann sowohl auf Antrag (eines Wasserberechtigten) als auch von Amts wegen erfolgen.Ein behördliches Vorgehen nach Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 kann sowohl auf Antrag (eines Wasserberechtigten) als auch von Amts wegen erfolgen.