Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0040

Rechtssatz

Ein behördliches Vorgehen nach Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959 kann sowohl auf Antrag (eines Wasserberechtigten) als auch von Amts wegen erfolgen.