Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0023 B 23. Juni 1992 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp begründet Paragraph 72, Absatz eins, WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (Hinweis E 5.12.1989, 89/07/0163, VwSlg 13077 A/1989). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. Dieser für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren geltende Grundsatz findet auch für das wasserpolizeiliche Verfahren (hier Anordnung gem

Paragraph 122, Absatz eins, WRG undichte Abwasserkanalrohre auf dem Grundstück des Bf durch dem Stand der Technik entsprechende dichte Ableitungsrohre zu ersetzen) Anwendung. Wenn der Bescheid (wie hier) eine derartige konkrete Duldungsverpflichtung nicht normiert, kann der durch die Legalservitut Belastete durch den Bescheid in seinen Rechten (noch) nicht verletzt sein. Seine Beschwerde ist daher gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.